Schlagwörter: Disclaimer, DSGVO, neues Datenschutzgesetz, Webseite
Harmonisierung des DSG mit der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) der EU
Inkraftsetzung 1. September 2023
Neuerungen:
– Erweiterte Nutzereinwilligung
– Verbessertes Auskunftsrecht der betroffenen Person
– Härtere Sanktionen
– Meldepflicht bei Verletzungen
– Privacy by Design und by Default
Weitere Neuerungen:
– Das neue DSG deckt nur Daten natürlicher Personen ab.
– Die Definition «besonders schützenswerte Personendaten» umfasst auch genetische und biometrische Daten.
– Das Führen eines Verzeichnisses der Verarbeitungstätigkeiten ist obligatorisch. Ausnahmen für KMU, deren Datenbearbeitung ein geringes Risiko mit sich bringt, die Persönlichkeit von betroffenen Personen zu verletzen.
ToDo für Firmen: Gap-Analyse zum Datenschutz
Hallo zusammen
Auf der Webseite müssen dazu sicherlich auch Anpassungen in den Disclaimern gemacht werden.
Gibt es dazu irgendwo eine Swiss-Edition für den Download vom Bund oder einer anderen Stelle?
viele Grüsse
Sabrina
Dies ist ein test
Hallo zusammen
Einer unserer Dienstleister möchte, dass wir einen Vertrag unterzeichnen, um dem DSG gerecht zu werden.
Ich frage mich, ob das notwendig ist, weil ich unterzeichne nicht gerne unnötige Verträge.
Kann da jemand dazu was sagen?
Grüsse
Rainer
Hallo Rainer
Bisher hatten wir zum Glück keine Anfrage diesbezüglich.
Es gibt ja eigentlich das Gesetz, damit einzelne Verträge nicht mehr notwendig sind. Kannst du nicht mit dem Dienstleister sprechen und ihn konkret fragen weshalb er das Gefühl hat, dass das notwendig ist? Das erscheint mir nach doppelter Absicherung – würden vielleicht Anwälte und Revisoren machen, resp. versuchen die Kunden dahin zu bekommen.
Manchmal mache ich es in solchen Fällen so, dass ich ein kurzes Schreiben aufsetze, in dem ich bestätige, dass wir alle in der Schweiz geltenden Gesetze und uns betreffende Richtlinien einhalten.
Ich hoffe Du findest eine gute Lösung.
viele Grüsse
Sabrina
Hallo Sabrina
Danke für Deinen Beitrag. Mir scheint auch, dass es sich hier um eine „doppelte“ Absicherung geht. Der Vertrag an sich ist in diesem Fall auch nicht problematisch für uns. Mich stört mehr – ich bin ja der Kunde -, dass wir in diesem Fall auch in die Pflicht genommen werden, z.B. die Aufträge in einer bestimmten Form, zu erteilen, und dass ich überhaupt einen Vertrag unterzeichnen soll dazu.
Ich wollte einfach mal reinhören, wie das andere so beurteilen.
Liebe Grüsse
Rainer
Salü Rainer
Ich habe den Entwurf schnell überflogen. Eigentlich reicht es doch, wenn der Dienstleister Dir bestätigt, dass er den Datenschutz im Griff hat. Das macht er in Artikel 1 ja. Warum Du dann in Artikel 5 noch bestätigen musst, dass Du ihm keinen „ungesetzlichen“ Umgang mit dem Datenschutz aufträgst, finde ich auch „doppelt gemoppelt“. Wenn er Artikel 1 im Griff hat, braucht es Artikel 5 nicht.
Viele Grüsse
Ueli
…danke Ueli
e Gruess
Rainer