Unsere Statuten

Verband Schweizerischer Technischer Händler

Statuten

Art. 1 Name
Unter der Bezeichnung „Verband schweizerischer Technischer Händler (VSTH)“ besteht ein Verein gemäss Art. 60ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches ZGB.

Art. 2 Zweck
Der VSTH bezweckt die Wahrung und Förderung der fachlichen und wirtschaftlichen Interessen der Mitglieder.
Für den politischen Bereich nutzt der VSTH seine Mitgliedschaft im Dachverband Handel Schweiz, Basel.
Für den fachlichen Bereich kooperiert der VSTH mit dem Verband Technischer Handel VTH e.V., Düsseldorf.
Richtlinien und Grundsätze können in einer separaten Zielsetzung spezifiziert werden.
Zur Wahrung spezieller Interessen können Untergruppen gebildet werden. Der VSTH bezweckt keinen Gewinn.

Art. 3 Mitgliedschaft
Der VSTH besteht aus Aktiv-, Passiv- und Ehrenmitgliedern.
Aktivmitglied können im schweizerischen Handelsregister eingetragene Firmen werden, welche mit Kautschukwaren, Kunststoffprodukten und technischen Artikeln handeln und die Interessen des VSTH wahren.
Firmen, die die Aufnahmevoraussetzungen des Verbandes Technischer Handel e.V. erfüllen, erhalten eine kombinierte Aktivmitgliedschaft im VSTH und in der Region Schweiz des VTH. Ohne ausdrücklichen Widerspruch geht der Vorstand davon aus, dass solche Firmen eine kombinierte Aktivmitgliedschaft wünschen.
Firmen, die die Aufnahmevoraussetzungen des Verbandes Technischer Handel e.V. nicht erfüllen, erhalten eine einfache Aktivmitgliedschaft im VSTH. Passivmitglied können Lieferanten und Organisationen werden, welche die Ziele des VSTH unterstützen.
Aktiv- und Passivmitglieder des VSTH sind auch Kollektivmitglieder von Handel Schweiz.
Aufnahmegesuche sind schriftlich an die Geschäftsstelle zu richten.
Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich um den Verband oder den Technischen Handel in hervorragender Weise verdient gemacht haben.

Art. 4 Rechte der Mitglieder
Die Mitgliedschaftsrechte werden durch zeichnungsberechtigte Vertreter der Mitgliedfirmen ausgeübt.
Aktivmitglieder haben in allen Angelegenheiten Stimmrecht und sind in alle Organe wählbar. Jedes Aktivmitglied hat eine Stimme. Stellvertretung mit schriftlicher Vollmacht ist zulässig, doch darf niemand mehr als zwei Stimmen abgeben.
Passivmitglieder erhalten die Statuten und die Mitgliederliste. Sie können zu Anlässen eingeladen werden. Sie haben kein Stimmrecht.
Ehrenmitglieder können an allen Anlässen mit beratender Stimme teilnehmen.

Art. 5 Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind verpflichtet, die Statuten, die Zielsetzung sowie gestützt darauf erlassene Beschlüsse und Verordnungen zu respektieren, die finanziellen Verpflichtungen fristgemäss zu erfüllen und dem Verband oder einer Treuhandstelle die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

Art. 6 Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt oder Ausschluss.
Der Austritt kann durch eingeschriebenen Brief unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist jeweils auf das Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden.
Mitglieder, welche die Statuten verletzen oder die Interessen des VSTH nicht wahren, können ausgeschlossen werden.

Art. 7 Organisation
Die Organe des VSTH sind:
a) die Generalversammlung
b) der Vorstand
c) der Präsident
d) die Geschäftsstelle
e) die Revisionsstelle

Art. 8 Die Generalversammlung
Die Generalversammlung ist das oberste Organ des VSTH. Sie hat nachstehende Befugnisse:
a) Wahl der Organe auf die Amtsdauer von zwei Jahren. Wiederwahl und gleichzeitige Wahl in mehrere Organe, sind zulässig. Die Revisionsstelle kann nicht in andere Organe gewählt werden
b) Festsetzung der Eintrittsgelder und Beiträge
c) Festsetzung der Sitzungsgelder
d) Genehmigung des Protokolls
e) Abnahme von Jahresbericht und Jahresrechnung
f) Entlastung der Organe
g) Beschlussfassung über weitere vorgelegte Geschäfte
h) Änderung der Statuten
i) Auflösung und Liquidation laut Art. 14

Die ordentliche Generalversammlung findet im 2. Halbjahr statt. Ausserordentliche Generalversammlungen können vom Vorstand oder von wenigstens einem Fünftel der Aktivmitglieder verlangt werden.

Generalversammlungen sind schriftlich mindestens vierzehn Tage vor Abhaltung unter Angabe der Verhandlungsgegenstände und Beilage der diesbezüglichen Unterlagen einzuberufen. Anträge der Mitglieder müssen spätestens sieben Tage vor der Versammlung schriftlich an das Sekretariat gerichtet werden.

Massgebend ist das absolute Mehr der anwesenden und vertretenen Stimmen, ausgenommen für Statutenänderungen, die eine Zweidrittelsmehrheit erfordern. Die Stimmabgabe erfolgt offen, sofern nicht das geheime Verfahren verlangt wird.

Art. 9 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Er hat folgende Aufgaben:
a) Ernennung eines Vizepräsidenten aus seiner Mitte
b) Vollzug der Statuten und Beschlüsse der Generalversammlung
c) Überwachung der Geschäftsführung einschliesslich der Regelung von Anstellungsbedingungen und Entschädigungen
d) Bestimmung der Zeichnungsberechtigung
e) Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
f) Behandlung von Beschwerden und Rekursen
g) Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung
h) Erstellung von Jahresbericht, Jahresrechnung und Voranschlag
i) Ausarbeitung von Zielsetzungen und Projekten
j) Der Vorstand delegiert eine Vertretung in den Vorstand von Handel Schweiz. Dies soll ein Vorstandsmitglied sein.
k) Der Vorstand strebt an, dass der Regionsvorsitzende und der Stellvertreter der Region Schweiz des VTH beide Vorstandsmitglieder des VSTH sind.

Der Vorstand ist befugt, weitere Aufgaben unter seiner Verantwortlichkeit zu delegieren. Es können Kommissionen gebildet und unabhängige Treuhandstellen beigezogen werden.
Vorstandssitzungen finden nach Bedarf statt.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Stellvertretung ist ausgeschlossen. Massgebend ist das absolute Mehr der anwesenden Stimmen.
Beschlüsse können auch auf dem Zirkularweg gefasst werden.

Art. 10 Der Präsident
Der Präsident repräsentiert den Verband nach aussen und führt den Vorsitz an den Vorstandssitzungen und der Generalversammlung. Es können ihm weitere Aufgaben übertragen werden.

Art. 11 Die Geschäftsstelle
Der Geschäftsführer führt die Geschäftsstelle und protokolliert die Generalversammlungen und Vorstandssitzungen. Dem Geschäftsführer können weitere Aufgaben übertragen werden.

Art. 12 Die Revisionsstelle
Die Revisionsstelle besteht aus zwei Mitgliedern und einer Ersatzperson. Sie prüft die Jahresrechnung und legt der Generalversammlung einen schriftlichen Revisionsbericht mit Antrag vor. Sie ist berechtigt, jederzeit Kontrollen vorzunehmen.

Art. 13 Finanzielles
Die Ausgaben des VSTH werden durch Eintrittsgelder, Beiträge und Vermögen gedeckt. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Die Mitglieder haften nicht für die Verbindlichkeiten des Verbandes und haben keinen Anspruch auf das Verbandsvermögen.

Art. 14 Auflösung und Liquidation
Die Auflösung des VSTH kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen Generalversammlung beschlossen werden und erfordert die Zustimmung von mindestens drei Viertel der Aktivmitglieder. Über die Durchführung der Liquidation entscheidet das einfache Mehr.

Genehmigt durch die ordentliche Generalversammlung vom 3. Mai 2016.